Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eyespot Werbemittel GmbH & Co. KG
1. Geltungsbereich
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferanten erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, dies gilt auch dann, wenn anderslautende
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers vorliegen.
2. Angebote und Preise
2.1 Angebote und Preise gelten in allen Teilen freibleibend und unverbindlich
und erlangen ihre Verbindlichkeit erst mit Bestätigung des Auftrages durch
den Lieferanten.
2.2 Sollten sich nach Vertragsabschluß in den Preisgrundlagen wesentliche
Veränderungen ergeben, so behalten wir uns eine entsprechende Anpassung
der Preise vor. In diesem Falle ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, falls seit Vertragsabschluß eine Preissteigerung
von mindestens 10% zu verzeichnen ist. Die den Lieferanten bis dahin entstandenen
Aufwendungen an Material und Lohnkosten sind uns zu erstatten.
2.3 Nachträgliche Änderungen (Änderungen nach Druckgenehmingung)
auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten
Produktionsmittelstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Die Rechnung wird unter dem Datum des Versandes der Waren ausgefertigt.
3.2 Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Dieses gilt sowohl für
Hauptrechnungen als auch für Teil- und Nachberechnungen.
3.3 Die Zahlung erfolgt unverzüglich nach Erhalt der Rechnung, außer
es wurden im Angebot, bzw. in der Auftragsbestätigung anderslautende Vereinbarungen
getroffen.
3.4 Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Die Diskontspesen
gehen zu Lasten des Wechselgebers. Wechsel gelten nicht als Barzahlung. Die
Hereinnahme von Eigenakzepten erfolgt nur gegen Vergütung der Diskontspesen
und sonstiger Kosten. Wechsel und Akzepte werden stets nur erfüllungshalber
entgegengenommen.
3.5 Fehler in unseren Rechnungen müssen innerhalb 5 Tagen nach Erhalt der
Rechnung mitgeteilt werden. Längeres Schweigen des Rechnungsempfängers
gilt als stillschweigende Anerkennung der Richtigkeit der Rechnung.
3.6 Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugszinsen bzw. Stundungszinsen
in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht
ausgeschlossen. Bei Banküberweisung und Schecks gilt der Tag, an dem die
Gutschriftsanzeige bei Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang.
3.7 Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere
einen Scheck oder Wechsel nicht einläst oder nachgewiesen werden kann,
daß Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos verlaufen sind, der Käufer
seine Zahlungen eingestellt hat, das Konkursverfahren oder ein gerichtliches
oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wurde ist, so ist
der Lieferant berechtigt, die gesamte Restschuld aus dem Vertrag fällig
zu stellen, auch wenn er Wechsel oder Scheck angenommen hat. Der Lieferant ist
in diesem Falle außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger
Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
3.8 Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche
Verschlechterung ein oder wird erst nachträglich bekannt, daß sich
der Käufer in schlechten Vermögensverhältnissen befindet, so
ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlungsbedingungen entsprechend zu ändern
oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei uns unbekannten Bestellern erfolgt
die Lieferung gegen sofortige Barzahlung, Nachnahme oder Vorauszahlung nach
unserer Wahl, falls nicht entsprechende Referenzen aufgegeben werden.
3.9 Der Lieferant ist berechtigt, mit seinen Forderungen Gegenforderungen aufzurechnen,
die dem Auftraggeber gegenüber den mit dem Lieferanten verbundenen Unternehmen
zustehen. Für den Fall, daß der Auftraggeber gegen den Lieferanten
seinerseits Forderungen hat, ist der Lieferant fernerhin befugt, mit sämtlichen
Forderungen aufzurechnen. Vorstehendes gilt auch dann, wenn von einer Seite
Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Wechsel oder anderen Leistungen
erfüllungshalber vereinbart wird und die Fälligkeiten verschieden
sind.
3.10 Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger Ansprüche die Ausübung
eines Leistungsverweigerungs- oder eines Zurückhaltungsrechts nicht zu,
es sei denn, daß Gegenforderungen vom Lieferanten ausdrücklich anerkannt
bzw. vom Gericht rechtskräftig festgestellt worden sind.
3.11 Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers
abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und Nebenkosten zu tragen.
4. Eigentumsvorbehalt, urheberrechtliche Verarbeitungsbefugnis, Sicherungsabtretung
und Pfandrecht
4.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Ansprüche des Lieferanten oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen
Schecks oder Wechsel, Eigentum des Lieferanten. Im Fall des Scheck-Wechsel-Austausches
geht das Eigentum auf den Auftraggeber erst über, wenn für den Lieferanten
kein Rückgriff aus dem Wechsel zu befürchten ist.
4.2 Die Ware darf vor Bezahlung aller Forderungen des Lieferanten oder Einlösung
der dafür gegebenen Wechsel oder Schecks ohne Zustimmung des Lieferanten
weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.
4.3 Aus begründetem Anlaß ist der Auftraggeber auf Verlangen des
Lieferanten verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung und den
Lieferanten bekanntzugeben sowie Namen und Anschriften der Abnehmer offenzulegen.
4.4 An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeglicher Art
wird mit der Übergabe zur Sicherung sämtlicher gegenwärtigen
und zukünftigen Forderungen des Lieferanten aus Warenlieferungen ein Pfandrecht
bestellt.
5. Lieferungsmöglichkeit und Lieferungsverzögerung
5.1 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher
und unverschuldeter Umstände - z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streiks, Mangel an Transportmitteln, behördlichen
Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten
eintreten - wird mit dem Vertragspartner ein neuer Liefertermin vereinbart.
5.2 Sämtliche unmittelbar an uns erteilten Aufträge können innerhalb
der Frist von 10 Tagen seit Eingang von Lieferanten abgelehnt werden.
5.3 Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl eine nach bestimmten Zeiträumen
bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung,
sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verläßt oder
nach Fertigstellung eingelagert wird.
5.4 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigmuster, Klischees
usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar
vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner
Stellungnahmen.
5.5 Verlangt der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen
des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue
Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen.
5.6 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch bei
"frei Sendungen", die Gefahr geht auf den Auftraggeber über,
sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Anstalt
übergeben wurde ist. Wird die Absendung durch ein Verhalten des Auftraggebers
verzögert, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft
auf den Auftraggeber über.
5.7 Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders in der jeweiligen Bestellung
vereinbart, der Wahl des Lieferanten überlassen. Transportversicherungen
werden von dem Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des
Auftraggebers vorgenommen.
5.8 Teillieferungen sind in allen Fällen zulässig, auch bei Fixterminen.
6. Lieferverzug, Lieferunmöglichkeit
6.1 Für den Fall des Leistungsverzuges des Lieferanten oder der von
ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz
entgangenen Gewinns nur verlangen, wenn der Lieferant oder dessen Erfüllungsgehilfen
den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
7. Minder-, Mehrlieferung
7.1 Minder- oder Mehrlieferung bis zu 10% der Menge der betreffenden Warenart
muß aus technischen Gründen vorbehalten bleiben.
8. Abnahmeverzug
8.1 Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so kann der Lieferant
die Rechte aus § 326 BGB gelten machen. Macht der Lieferant von seinem Rücktrittsrecht
Gebrauch, so steht ihm daneben noch ein Ersatzanspruch in dem Umfange zu, wie
er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Geschäftes
vertraut hätte.
8.2 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist
nach Fertigstellung bzw. Avisierung des Versandes nicht prompt ab oder ist ein
Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat,
längere Zeit unmöglich, dann ist der Lieferant ebenfalls berechtigt,
die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst
auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
9. Beanstandungen
9.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten
Ware sowie der zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenerzeugnisse zu
prüfen. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten
Waren besteht auch, wenn die Ausfallmuster übersandt worden sind. Die Gefahr
etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über,
soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich und die Druckreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.
Das gleiche gilt für alle Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur
weiteren Herstellung.
9.2 Fordert der Auftraggeber kein Ausfallmuster, so trägt er das komplette
Risiko der Korrektheit der Drucke. Beanstandungen sind in diesem Falle komplett
ausgeschlossen.
9.3. Beanstandungen haben innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Versand der
Sendung zu erfolgen. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt
werden. Beanstandungen müssen grundsätzlich in schriftlicher Form
erfolgen. Mündliche Beanstandungen können nicht anerkannt werden,
auch wenn hierdurch die Frist von 10 Tagen verstreichen sollte.
9.4 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung
der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den
Auftraggeber ohne Interesse ist.
9.5 Durch Ausgleich der Rechnung erkennt der Auftraggeber die gelieferte Qualität
der Ware an und verzichtet auf sein Beanstandungsrecht, auch wenn die Zahlung
vor Ablauf der 10tägigen Reklamationsfrist erfolgt. Nachnahmesendungen
und Vorauskasseleistungen sind hiervon jedoch nicht betroffen.
9.6 Der Lieferant hat zunächst das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Im Falle verzögerter, unterlassener, unmöglicher oder mißlungener
Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Rückgängigmachung
des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
9.7 Sollten Waren, Materialien vom Auftraggeber, dem Lieferanten zur Bedruckung
gestellt werden, so beschränkt sich die Haftung des Lieferant lediglich
auf den Wert der Veredelung.
9.8 Für Licht- und Waschechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung
der Material- und Druckfarben sowie für die Beschaffenheit von Gummierungen,
Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Lieferant nur insoweit, als die
Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer
Prüfung erkennbar waren und diese im Kenntnisbereich des Lieferanten lagen.
9.9 Handelsübliche und technisch unvermeidbare Toleranzen in der Farbe,
Qualität, Material, Gewicht und sonstigen Ausführungen sind kein Anlaß
für Beanstandungen seitens des Auftraggebers. Farbabweichungen zwischen
Vorlagen und Reproduktionen gelten nicht als berechtigter Grund für eine
Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen
Andrucken und dem Auflagendruck
9.10 Beanstandet der Auftraggeber die Lieferung, so darf kein Stück der
beanstandeten Ware verbraucht werden. Geschieht dies doch, ist die Beanstandung
gegenstandslos.
10. Urheberrechte
10.1 Alle urheberrechtliche Nutzungsrechte in jeglichem Verfahren und zu
jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen
und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger
Regelung, dem Lieferanten.
11 Korrekturen
11.1 Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und
sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben.
Druckreiferklärungen müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen.
Erfolgt dies nicht, so schließt der Auftraggeber jegliche Mängelrüge
bzw. Gewährleistungsansprüche aus. Der Lieferant haftet nicht für
vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich übermittelte
Texte oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung
des Auftraggebers.
11.2 Bei Druckaufträgen und gelieferten Druckvorlagen ist der Lieferant
nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu überlassen.
Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt
sich die Haftung für Satzfehler auf Vorsatz oder grobes Verschulden. Für
die Gestaltung der Druckvorlagen übernehmen wir keine Haftung.
12 Impressum
12.1 Der Lieferant kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des
Auftraggebers in geeigneter Weise auf sein Unternehmen hinweisen. Der Auftraggeber
kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse
hat.
13 Schriftform
13.1 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieses
Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung
des Lieferanten.
14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis
entstehenden Ansprüche ist Weiden/OPf.
15 Sonstiges
15.1 Die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten unterliegen
ausschließlich dem deutschen Recht. Die Rechtswirksamkeit einzelner Bestimmungen
berührt nicht die Verbindlichkeit des ganzen Vertrages.
04.2008
